Satzung des Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e. V.

Präambel

Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen.

Zur Vereinfachung der Lesbarkeit wird im Satzungstext jeweils nur die männliche Form verwendet. Hierbei sind selbstverständlich alle Geschlechter gemeint. Alle Ämter und Funktionen des Harzklub-Zweigvereins stehen grundsätzlich allen Personen in gleicher Weise offen.

In diesem Sinne gibt sich der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. folgende Satzung:

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V.“ und wurde am 20. November 1892 gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der VR 160130 eingetragen.

(2)        Der Verein hat seinen Sitz in 38685 Langelsheim, Ortsteil Wolfshagen im Harz.

(3)        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)        Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. ist Mitglied im Harzklub e.V.

  • § 2 Gemeinnützigkeit und Zwecke des Vereins

(1)        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind

  1. die Förderung des Sports,
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien sowie
  3. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(2)        Die Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung des Wanderns und weiterer naturverträglicher Sportarten und Aktivitäten
  • Planung und Durchführung von Wanderungen, Rad- und Skiwanderungen, Mountainbiking, Nordic Walking und weiterer naturverträglicher Freizeitaktivitäten
  • Anlage, Betreuung und Markierung von Wanderwegen nach einheitlichen Richtlinien des Hauptvereins und unter Berücksichtigung schutzwürdiger Bereiche in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern
  • Werbung für das Wandern oder andere naturverträgliche Freizeitaktivitäten durch Wanderinformationen mit Hinweisen für naturgerechtes Verhalten
  • Bau und Unterhaltung von Aussichtspunkten, Schutzhütten, Rastplätzen, Orientierungstafeln, Lehrpfaden nach den in Landschafts- und Naturschutzgebieten geltenden Richtlinien

(3)        Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Praktische Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  • Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Sensibilisierung auf Umwelt-, Klima- und Naturschutz, insbesondere bei Wanderführungen, Vorträgen, Veranstaltungen, Ausstellungen, Stellungnahmen und in Druckschriften
  • Lenkung der Wanderer im Interesse schutzwürdiger Bereiche
  • Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Naturschutzbeauftragten, Naturschutzverbänden, Forstdienststellen, Waldbesitzern und Kommunen bei den vorgenannten Aufgaben
  • Stellungnahmen und Mitwirkung bei Planungen, die für Natur, Landschaft oder Umwelt des Menschen bedeutsam sind

(4)        Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Bildung und Förderung von Heimat- und Brauchtumsgruppen
  • Erhaltung, Förderung und Pflege der Harzer Traditionen (z. B. Brauchtum, Volksmusik, Volkstanz, Trachten, Mundart und traditionelle Handwerkskunst)
  • Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, insbesondere in der freien Landschaft
  • Förderung von Heimatforschung, heimatkundlichen Ausstellungen und Publikationen, Heimatstuben und ‑museen.

(5)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)        Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(7)        Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. kann überregionalen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele und Aufgaben verfolgen, als kooperatives Mitglied beitreten.

  • § 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.         Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

2.         Die Mitgliederversammlung

  • § 4 Vorstand und erweiterter Vorstand

(1)        Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)         dem 1. Vorsitzenden,

b)         dem 2. Vorsitzenden,

c)         dem 1. und 2. Schriftführer sowie

d)         dem 1. und 2. Schatzmeister.

Diese Vorstandsämter dürfen nicht in Personalunion besetzt werden.

(2)        Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Sind sowohl der 1. als auch der 2. Vorsitzende verhindert, kann der Verein gemeinsam von zwei verbliebenen Mitgliedern des Vorstandes i. S. d. Absatz 1 vertreten werden.

(3)        Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Durchführung bestimmter Aufgaben können in den erweiterten Vorstand folgende Fachwarte von der Mitgliederversammlung gewählt werden:

a)         Wegewart und Stellvertreter

b)         Wanderwart und Stellvertreter

c)         Bänkewart

d)         Hüttenwart

e)         Arbeitsgruppenleiter und Stellvertreter

f)          Kinder- und Jugendwart

g)         Naturschutzwart

h)         Kulturwart

i)          Pressewart

j)          Kartenwart

k)         Baudenwart und Stellvertreter

(4)        Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5)        Bei Bedarf kann der Vorstand eine nicht besetzte Stelle übergangsweise, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, kommissarisch besetzen.

(6)        Die Beschlüsse des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterschreiben.

(7)        Die persönliche Haftung des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstehenden, nicht vorsätzlich verursachten Schadens, ist dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.

  • § 5 Mitgliederversammlung

(1)        Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung tagt vorrangig in Präsenz. Sie kann nachrangig auch virtuell / digital erfolgen.

(2)        Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eingegangen sein. Der 1. Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)        In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

(4)        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes

b)    Genehmigung des Haushaltsplanes

c)    Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e)    Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins

f)     Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

g)    Ernennung von Ehrenmitgliedern, sonstige Ehrungen

h)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

i)     Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

(5)        Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(6)        Die Art der Abstimmung bestimmt der 1. Vorsitzende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(7)        Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der 1. Vorsitzende.

(8)        Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9)        Wenn bei Wahlen mehrere Personen für ein Amt kandidieren, ist nur geheime Wahl zulässig. Ausgenommen davon ist die Wahl der Kassenprüfer. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(10)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Anzahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und Art der Abstimmung. Satzungsänderungen sind aufzunehmen.

  • § 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.

  • § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)        Die Mitgliedschaft endet

a)    durch freiwilligen Austritt,

b)    durch Streichung von der Mitgliederliste,

c)    durch Ausschluss aus dem Verein,

d)    mit dem Tod des Mitglieds oder

e)    bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2)        Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)        Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)        Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5)        Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben das Recht verloren, Vereinsabzeichen zu tragen. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben.

  • § 9 Mitgliedsbeiträge

(1)        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

(2)        Der Mitgliedsbeitrag wird zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Bei Eintritt in den Verein wird der gesamte Jahresbeitrag einen Monat nach Eingang der Beitrittserklärung fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des § 8 Absatz 1 Buchstabe b bis e vor Einziehung oder Zahlung des Jahresbeitrages wird der Beitrag nicht mehr erhoben.

  • § 10 Zusammenarbeit mit dem Hauptverein

(1)        Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. ist in der Ausübung seiner Tätigkeit an die Satzung des Harzklub e. V. (Hauptverein) gebunden.

(2)        Die jährliche Mitgliederversammlung des Harzklub-Zweigvereins Wolfshagen im Harz e.V. soll möglichst vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins stattfinden.

(3)        Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. verwendet ausschließlich die vorgegebenen Logos des Hauptvereins.

(4)        Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks sind dem Hauptverein anzuzeigen.

(5)        Die auf der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzten Beiträge sind fristgerecht an diesen abzuführen.

(6)        Der Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. übt seine Tätigkeiten auf seinem, mit den Nachbar-Zweigvereinen abgestimmten, Betreuungsgebiet aus. Überregionale Maßnahmen werden mit den Nachbarzweigvereinen, den Bezirks-Arbeitsgemeinschaften sowie dem Hauptverein abgestimmt.

  • § 11 Datenschutz

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Grundlage für alle datenschutzrechtlichen Belange bildet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

  • § 12 Auflösung

(1)        Erweist sich der Verein als nicht lebensfähig oder ist die Zahl der Mitglieder unter sieben gesunken, so findet die Auflösung des Vereins durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung statt.

(2)        Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)        Bei Auflösung des Harzklub-Zweigverein Wolfshagen im Harz e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Harzklub e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.03.2024 beschlossen. Damit tritt die Satzung vom 02.04.2016 außer Kraft.

Wolfshagen, 15.03.2024

 

pdfHier können Sie die Satzung herunterladen

 

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